Weiter ist nach den Skos-Richtlinien B.3 bei der Bemessung des sozialen Existenzminiums der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten). Leben Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, dürfen sie in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden.