Die Skos-Richtlinien tragen damit dem Umstand Rechnung, dass die Kosten des täglichen Bedarfs in Mehrpersonenhaushalten für den Einzelnen geringer sind als in Einpersonenhaushalten. Entsprechend sehen die Skos-Richtlinien beispielsweise für einen 2-Personen-Haushalt nicht den doppelten Grundbedarf für den Lebensbedarf eines 1-Personen-Haushalts vor, sondern gemäss Äquivalenzskala lediglich einen um den Faktor 1.53 erhöhten Grundbedarf. Weiter ist nach den Skos-Richtlinien B.3 bei der Bemessung des sozialen Existenzminiums der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.