Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 SHG). Nach den Skos-Richtlinien B.2-1 steht allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu. Dieser entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt.