O., S. 74). Voraussetzung für die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist damit, dass sich der Hilfebedürftige in einer aktuellen Notlage befindet oder eine solche unmittelbar droht. Entsprechend wird über die wirtschaftliche Sozialhilfe nur der aktuelle und effektive Bedarf übernommen. b) Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 SHG).