Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, wenn und soweit der Unterhalt des Hilfebedürftigen durch der Sozialhilfe vorgelagerte Hilfsquellen gedeckt ist. Dabei besteht grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 26 und 71 f.). Das Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen soll (§ 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien A.4-2; Wolffers, a.a.O., S. 74).