Wie aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 SHG hervorgeht, unterliegt der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität und dem Bedarfsdeckungsprinzip (auch Effektivitätsgrundsatz genannt; "[…] wer seinen Lebensbedarf […] nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann […]). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, wenn und soweit der Unterhalt des Hilfebedürftigen durch der Sozialhilfe vorgelagerte Hilfsquellen gedeckt ist.