Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG; SRL Nr. 892) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Wie aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 SHG hervorgeht, unterliegt der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität und dem Bedarfsdeckungsprinzip (auch Effektivitätsgrundsatz genannt;