b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr.40) regelmässig nur auf ausdrücklichen Antrag des Hilfebedürftigen und nach Prüfung der Notwendigkeit im Rahmen der Skos-Richtlinien beziehungsweise allfälligen vom Regierungsrat beschlossenen Abweichungen davon von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. In Bezug auf die genannten Leistungen, die sich ausserhalb des Streitgegenstandes befinden, hat der Beschwerdeführer somit zunächst ein explizites Gesuch um Übernahme beim Sozialamt zu stellen. Wird diesem nicht entsprochen, steht ihm der Rechtsweg offen. 4./4.1 a) Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG;