Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Sozialbehörde aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet ist, von sich aus die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen. Gerade soweit es um situationsbedingte Leistungen geht, sind diese aufgrund der Mitwirkungspflicht im Sinn von § 55 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr.40) regelmässig nur auf ausdrücklichen Antrag des Hilfebedürftigen und nach Prüfung der Notwendigkeit im Rahmen der Skos-Richtlinien beziehungsweise allfälligen vom Regierungsrat beschlossenen Abweichungen davon von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen.