Somit waren die Gewährung von Integrationszulagen, die Übernahme von Zahnarztkosten sowie der Kosten von Winterkleidern, Krankenkassenprämien, AHV-Beiträgen und den Prämien einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wie vom Beschwerdeführer vor dem Gesundheits- und Sozialdepartement beantragt, nicht Gegenstand des Einspracheentscheides, so dass darauf im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 107 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Sozialbehörde aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet ist, von sich aus die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.