Soweit sich der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid auch zur Übernahme der Kosten von Kleidern äussert und diesbezüglich darauf hinweist, diese seien bereits mit dem Grundbedarf abgegolten, ist dies als blosse Erläuterung zu verstehen. Somit waren die Gewährung von Integrationszulagen, die Übernahme von Zahnarztkosten sowie der Kosten von Winterkleidern, Krankenkassenprämien, AHV-Beiträgen und den Prämien einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wie vom Beschwerdeführer vor dem Gesundheits- und Sozialdepartement beantragt, nicht Gegenstand des Einspracheentscheides, so dass darauf im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 107 Abs. 3 VRG).