Ein konkreter Antrag auf Übernahme der Kosten der genannten situationsbedingten Leistungen lässt sich hingegen in der Einsprache nicht erkennen. Mit der Abweisung der Einsprache am 11. Dezember 2013 hat der Gemeinderat somit lediglich das Sozialhilfebudget vom 27. August 2013 bestätigt und darüber hinaus den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Nur diese beiden Fragen bilden denn auch den Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde.