Mit der Bemerkung, es sei ihm nicht möglich, mit 755 Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe pro Monat auch noch Winterkleider und weitere persönliche Sachen wie ein Bett, einen Stuhl, einen Tisch oder einen Teller zu finanzieren, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die für ihn vom Sozialamt berechnete wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 754.40 pro Monat sei zu tief und damit falsch bemessen. Ein konkreter Antrag auf Übernahme der Kosten der genannten situationsbedingten Leistungen lässt sich hingegen in der Einsprache nicht erkennen.