72 mit Hinweisen). In seiner Einsprache hat der Beschwerdeführer die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an ihn durch das Sozialamt vom 27. August 2013 gerügt. Mit der Bemerkung, es sei ihm nicht möglich, mit 755 Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe pro Monat auch noch Winterkleider und weitere persönliche Sachen wie ein Bett, einen Stuhl, einen Tisch oder einen Teller zu finanzieren, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die für ihn vom Sozialamt berechnete wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 754.40 pro Monat sei zu tief und damit falsch bemessen.