Sowohl für das Anheben eines Beschwerdeverfahrens wie auch für dessen Umfang gilt die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime. Streitgegenstand ist, was die Beschwerde führende Partei beantragt und die Behörde ihr nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Danach hat die Beschwerdebehörde die an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfenden Begehren in dem Umfang zu beurteilen, wie es die Beschwerde führende Partei mit ihren Rügen verlangt. Sie hat in der Regel nicht von sich aus zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist.