Zudem stellte er den Antrag, dass ihm die Gemeinde X die Kosten der Krankenkasse, die AHV-Beiträge und die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu bezahlen habe. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bestimmt, in welchem Umfang das Rechtsverhältnis, das mit dem angefochtenen Entscheid hoheitlich geregelt wurde, umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen.