Seiner Berechnung legte es dabei den Grundbedarf gemäss der Äquivalenzskala der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) zugrunde sowie die Hälfte der Miet- und Nebenkosten, zog jedoch die errechneten Miet- und Nebenkosten unter dem Titel "Einnahmen" sogleich wieder ab mit der Begründung, dass A bei seiner Mutter kostenlos wohnen könne. A erhob in der Folge Einsprache beim Gemeinderat und machte geltend, dass es ihm nicht möglich sei, mit 755 Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe pro Monat auch noch Winterkleider und weitere persönliche Sachen wie ein Bett, einen Stuhl, einen Tisch oder einen Teller zu finanzieren.