Mit Entscheid vom 27. August 2013 legte das Sozialamt der Gemeinde X die wirtschaftliche Sozialhilfe an A ab 1. September 2013 auf 754.40 Franken pro Monat fest. Seiner Berechnung legte es dabei den Grundbedarf gemäss der Äquivalenzskala der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) zugrunde sowie die Hälfte der Miet- und Nebenkosten, zog jedoch die errechneten Miet- und Nebenkosten unter dem Titel "Einnahmen" sogleich wieder ab mit der Begründung, dass A bei seiner Mutter kostenlos wohnen könne.