Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Die Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren. Wohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten.