{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-16_2014-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10395", "Checksum": "999b37001cc1b9062d60b74dc1e0de6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 16", "2014 VI Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.\r\nDie Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.\r\nUnter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.\r\nWohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107  VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:37", "Checksum": "289e99ee42ed6630229747500f015569", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)\nRegeste:\nDas Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.\r\nDie Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.\r\nUnter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.\r\nWohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107  VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n Sozialhilfe sind Sozialhilfeleistungen insbesondere auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (freiwillige Leistungen; § 28 Abs. 1 SHG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind solche Leistungen, werden sie von Angehörigen oder Verwandten erbracht, keine Verwandtenunterstützung, da sie definitionsgemäss ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgen. Die Pro-Kopf-Aufteilung der Wohnkosten erfolgt daher nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Ansonsten fände eine indirekte Mitfinanzierung des Elternteils auf Kosten der Sozialhilfe statt, was nicht angehen kann. Dass eine entsprechende interne Kostenbeteiligung vereinbart wurde oder der Beschwerdeführer effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag leistet, wird in der Beschwerde zwar behauptet, jedoch nicht rechtsgenüglich dargetan beziehungsweise belegt. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht nachzuweisen, inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Wohnverhältnisse (Wohnen im Haushalt eines Elternteils, der alleiniger Mieter der Wohnung ist), ohne hinreichenden Beweis, einen Wohnkostenanteil bezahlen zu müssen oder tatsächlich zu bezahlen, die Auszahlung eines Wohnkostenanteils willkürlich und rechtswidrig unterlassen hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig und damit nicht zu beanstanden (Entscheid Gesundheits- und Sozialdepartement vom 21.7.1996 E. 4b; Entscheid Gesundheits- und Sozialdepartement vom 9.4.2008 E. 4b; Urteil 8C_475/2014 des Bundesgerichts vom 13.8.2014 E. 3.3). |"}