{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-16_2014-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10395", "Checksum": "999b37001cc1b9062d60b74dc1e0de6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 16", "2014 VI Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. 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Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.\r\nDie Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.\r\nUnter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.\r\nWohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107  VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n 1-Personen-Haushalts vor, sondern gemäss Äquivalenzskala lediglich einen um den Faktor 1.53 erhöhten Grundbedarf. Weiter ist nach den Skos-Richtlinien B.3 bei der Bemessung des sozialen Existenzminiums der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten). Leben Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, dürfen sie in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren (Skos-Richtlinien H.11-5). Werden Personen in einer solchen Gemeinschaft nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt, haben sie alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Ihr Anteil an den Gesamtkosten der familienähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise des Haushalts ist deshalb auszuscheiden. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die Miete und die Mietnebenkosten sowie die Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen. Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe soll so vermieden werden, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe auch den Lebensunterhalt nicht unterstützter Personen mitfinanziert. Der anteilmässige Unterhaltsbeitrag [der nicht unterstützten Person] wird errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden – mit einer hier nicht relevanten Ausnahme bei Kindern – nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Skos-Richtlinien F.5-1 und 5-2). c) Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung keine Abweichungen von diesen Grundsätzen und Regelungen beschlossen, weshalb sie vorliegend uneingeschränkt anwendbar sind (§ 30 Abs. 3 SHG). 4.2 a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei einem nicht unterstützten Elternteil und damit mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und lebt. Nach dem Gesagten liegt grundsätzlich eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinn der Skos-Richtlinien F.5-1 vor. Der Beschwerdeführer hat damit zunächst gemäss der Äquivalenzskala der Skos Anspruch auf einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von 755 Franken pro Monat (Skos-Richtlinien B.2-4). Weiter hat der Beschwerdeführer Anrecht auf Übernahme der hälftigen Miet- und Nebenkosten, das heisst auf Fr. 653.50 pro Monat (Fr. 1'077.-- plus Fr. 230.-- : 2 Personen). Bis auf den minimalen Rundungsfehler beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist die Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat nicht zu beanstanden. b) Strittig und im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zu klären ist, dass der Gemeinderat dem Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Miet- und Nebenkostenanteil von Fr. 653.50 pro Monat nicht auszahlt. Der Gemeinderat begründet dies in seiner Beschwerdeantwort mit dem Umstand, dass es um eine Reduktion des Anspruchs des Beschwerdeführers um den Mietzins- und Nebenkostenanteil gehe. Die Reduktion sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer in der Wohnung eines Elternteils wohne und dieser gemäss Vermieter allein für die Mietzinszahlung verantwortlich sei. Den Beschwerdeführer treffe gegenüber dem Vermieter keine Zahlungspflicht. Er könne selbst dann in der Wohnung leben, wenn er den Mietzinsanteil nicht an den Elternteil abliefern beziehungsweise zweckentfremden würde. Auch stehe der Beschwerdeführer in keiner Zahlungspflicht zu diesem Elternteil. Soweit der Beschwerdeführer dies behaupte, sei dies nicht belegt und werde bestritten. Auch diene der Aufenthalt bei diesem Elternteil nicht dazu, dessen Wohnkosten zu reduzieren, sondern einzig dazu, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Aufenthalt zu ermöglichen. Das gewählte Vorgehen entspreche den Skos-Richtlinien und werde bei allen Sozialämtern der Region Luzern so gehandhabt. c) Der nicht unterstützungsberechtigte Elternteil ist bis anhin allein für die Mietkosten aufgekommen, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers zu dessen finanzieller Situation von vornherein nicht verfangen. Wie oben gezeigt wurde, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als für die Errechnung des jeweiligen Unterstützungsbedarfs in Wohngemeinschaften grundsätzlich auf den Grundbedarf und die Wohnkosten des Gesamthaushalts abgestellt und dieser danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt wird. Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen ist jedoch letztlich von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Mit Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen"}