{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-16_2014-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10395", "Checksum": "999b37001cc1b9062d60b74dc1e0de6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 16", "2014 VI Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. 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Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.\r\nDie Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.\r\nUnter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.\r\nWohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107  VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n hinweist, diese seien bereits mit dem Grundbedarf abgegolten, ist dies als blosse Erläuterung zu verstehen. Somit waren die Gewährung von Integrationszulagen, die Übernahme von Zahnarztkosten sowie der Kosten von Winterkleidern, Krankenkassenprämien, AHV-Beiträgen und den Prämien einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wie vom Beschwerdeführer vor dem Gesundheits- und Sozialdepartement beantragt, nicht Gegenstand des Einspracheentscheides, so dass darauf im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 107 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Sozialbehörde aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet ist, von sich aus die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen. Gerade soweit es um situationsbedingte Leistungen geht, sind diese aufgrund der Mitwirkungspflicht im Sinn von § 55 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr.40) regelmässig nur auf ausdrücklichen Antrag des Hilfebedürftigen und nach Prüfung der Notwendigkeit im Rahmen der Skos-Richtlinien beziehungsweise allfälligen vom Regierungsrat beschlossenen Abweichungen davon von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. In Bezug auf die genannten Leistungen, die sich ausserhalb des Streitgegenstandes befinden, hat der Beschwerdeführer somit zunächst ein explizites Gesuch um Übernahme beim Sozialamt zu stellen. Wird diesem nicht entsprochen, steht ihm der Rechtsweg offen. 4./4.1 a) Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG; SRL Nr. 892) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Wie aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 SHG hervorgeht, unterliegt der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität und dem Bedarfsdeckungsprinzip (auch Effektivitätsgrundsatz genannt; \"[…] wer seinen Lebensbedarf […] nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann […]). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, wenn und soweit der Unterhalt des Hilfebedürftigen durch der Sozialhilfe vorgelagerte Hilfsquellen gedeckt ist. Dabei besteht grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 26 und 71 f.). Das Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen soll (§ 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien A.4-2; Wolffers, a.a.O., S. 74). Voraussetzung für die Leistung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist damit, dass sich der Hilfebedürftige in einer aktuellen Notlage befindet oder eine solche unmittelbar droht. Entsprechend wird über die wirtschaftliche Sozialhilfe nur der aktuelle und effektive Bedarf übernommen. b) Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab. Für dessen Bemessung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 SHG). Nach den Skos-Richtlinien B.2-1 steht allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu. Dieser entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Über die von der Skos entwickelte und langjährig erprobte Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt. Die Skos-Äquivalenzskala entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstatistik und hält auch internationalen Vergleichen stand (Skos-Richtlinien B.2-3). Die Skos-Richtlinien tragen damit dem Umstand Rechnung, dass die Kosten des täglichen Bedarfs in Mehrpersonenhaushalten für den Einzelnen geringer sind als in Einpersonenhaushalten. Entsprechend sehen die Skos-Richtlinien beispielsweise für einen 2-Personen-Haushalt nicht den doppelten Grundbedarf für den Lebensbedarf eines"}