{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-16_2014-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10395", "Checksum": "999b37001cc1b9062d60b74dc1e0de6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 16", "2014 VI Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. 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Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.\r\nDie Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.\r\nUnter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.\r\nWohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107  VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A kehrte nach langjährigem Auslandaufenthalt im Jahr 2013 in die Schweiz zurück. Er wohnt seither bei seiner Mutter in der Gemeinde X. Mit Entscheid vom 27. August 2013 legte das Sozialamt der Gemeinde X die wirtschaftliche Sozialhilfe an A ab 1. September 2013 auf 754.40 Franken pro Monat fest. Seiner Berechnung legte es dabei den Grundbedarf gemäss der Äquivalenzskala der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) zugrunde sowie die Hälfte der Miet- und Nebenkosten, zog jedoch die errechneten Miet- und Nebenkosten unter dem Titel \"Einnahmen\" sogleich wieder ab mit der Begründung, dass A bei seiner Mutter kostenlos wohnen könne. A erhob in der Folge Einsprache beim Gemeinderat und machte geltend, dass es ihm nicht möglich sei, mit 755 Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe pro Monat auch noch Winterkleider und weitere persönliche Sachen wie ein Bett, einen Stuhl, einen Tisch oder einen Teller zu finanzieren. Am 11. Dezember 2013 wies der Gemeinderat die Einsprache ab. A reichte daraufhin beim Gesundheits- und Sozialdepartement eine Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte nebst der Aufhebung des Einspracheentscheides die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in möglichst hohem Umfang, mindestens in Höhe von 1'608 Franken pro Monat, sowie die Übernahme von Kosten für den Zahnarzt von mindestens 2'600 Franken und für Winterkleider von mindestens 750 Franken. Zudem stellte er den Antrag, dass ihm die Gemeinde X die Kosten der Krankenkasse, die AHV-Beiträge und die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu bezahlen habe. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bestimmt, in welchem Umfang das Rechtsverhältnis, das mit dem angefochtenen Entscheid hoheitlich geregelt wurde, umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Er ist das Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken. Dabei ist aber zu beachten, dass das Anfechtungsobjekt den Rahmen des Streitgegenstandes vorgibt. Der Streitgegenstand kann nicht darüber hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Sowohl für das Anheben eines Beschwerdeverfahrens wie auch für dessen Umfang gilt die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime. Streitgegenstand ist, was die Beschwerde führende Partei beantragt und die Behörde ihr nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Danach hat die Beschwerdebehörde die an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfenden Begehren in dem Umfang zu beurteilen, wie es die Beschwerde führende Partei mit ihren Rügen verlangt. Sie hat in der Regel nicht von sich aus zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Als Rügen gelten die Einwände (Sachbehauptungen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung. Sie ergeben sich aus den Anträgen in der Beschwerde und deren Begründung. Mit ihren Rügen legt die beschwerdeführende Partei somit fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 00 198/acb vom 22.5.2001 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 6 und 7 zu Art. 72 mit Hinweisen). In seiner Einsprache hat der Beschwerdeführer die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an ihn durch das Sozialamt vom 27. August 2013 gerügt. Mit der Bemerkung, es sei ihm nicht möglich, mit 755 Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe pro Monat auch noch Winterkleider und weitere persönliche Sachen wie ein Bett, einen Stuhl, einen Tisch oder einen Teller zu finanzieren, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die für ihn vom Sozialamt berechnete wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 754.40 pro Monat sei zu tief und damit falsch bemessen. Ein konkreter Antrag auf Übernahme der Kosten der genannten situationsbedingten Leistungen lässt sich hingegen in der Einsprache nicht erkennen. Mit der Abweisung der Einsprache am 11. Dezember 2013 hat der Gemeinderat somit lediglich das Sozialhilfebudget vom 27. August 2013 bestätigt und darüber hinaus den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Nur diese beiden Fragen bilden denn auch den Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde. Soweit sich der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid auch zur Übernahme der Kosten von Kleidern äussert und diesbezüglich darauf"}