{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-16_2014-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10395", "Checksum": "999b37001cc1b9062d60b74dc1e0de6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 16", "2014 VI Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.\r\nDie Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.\r\nUnter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.\r\nWohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107  VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:37", "Checksum": "289e99ee42ed6630229747500f015569", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.10.2014 GSD 2014 16 (2014 VI Nr. 16)\nRegeste:\nDas Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.\r\nDie Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen.\r\nUnter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren.\r\nWohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107  VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Wirtschaftliche Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 08.10.2014 |\n| Fallnummer: | GSD 2014 16 |\n| LGVE: | 2014 VI Nr. 16 |\n| Gesetzesartikel: | § 53 VRG, § 55 VRG, § 107 VRG, § 142 VRG; § 28 Absatz 1 SHG, § 30 SHG |\n| Leitsatz: | Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Die Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen. Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern, die mit ihren volljährigen Kindern die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren. Wohnt eine hilfebedürftige Person bei einem Elternteil und beteiligt sie sich nicht an der Tragung der Mietkosten, ist es zulässig, dafür keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}