Das Gespräch ermöglicht es überdies, allfällig offen gebliebene Fragen direkt und unkompliziert zu klären und das weitere Vorgehen hinsichtlich Integration und künftiger Arbeitsbemühungen in die Wege zu leiten. In Bezug auf das für den 23. August 2013 vereinbarte Gespräch geht überdies aus dem Schreiben des Sozialamtes vom 9. August 2013 noch speziell hervor, dass A die ausstehenden Unterlagen zur Prüfung seines Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe mitbringen sollte. Vor diesem Hintergrund hat A auch durch die nicht begründete Weigerung, am 23. August 2013 zusammen mit einem Rechtsvertreter an einer Besprechung mit dem Sozialamt teilzunehmen, seine Mitwirkungspflicht verletzt. |