In seinem Schreiben vom 22. August 2013, mit welchem er dem Sozialamt über seinen Rechtsvertreter seine Absage mitteilen liess, führte er als Begründung einzig an, dass "er keine Besprechung wolle, die anscheinend nichts bringe" und dass das Sozialamt über alle Informationen verfüge, um über das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe zu entscheiden. Dass der Rechtsvertreter, welcher die Eingabe vom 22. August 2013 selber verfasst hat, terminlich anderweitig verpflichtet gewesen sein soll, war im damaligen Zeitpunkt kein Thema und ist damit als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.