Soweit A in seiner Verwaltungsbeschwerde die Nichtteilnahme am Gespräch vom 23. August 2013 damit begründet, dass sein Rechtsvertreter an jenem Tag nicht verschiebbare Termine gehabt habe, kann er damit nicht gehört werden. In seinem Schreiben vom 22. August 2013, mit welchem er dem Sozialamt über seinen Rechtsvertreter seine Absage mitteilen liess, führte er als Begründung einzig an, dass "er keine Besprechung wolle, die anscheinend nichts bringe" und dass das Sozialamt über alle Informationen verfüge, um über das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe zu entscheiden.