Weiter ist es im Kanton Luzern üblich und - wie in Ziffer 4.1b) ausgeführt - auch zulässig, einen Gesuchsteller zur Teilnahme an einem persönlichen Gespräch aufzubieten. Entgegen der Auffassung von A liegt es nicht in seinem Ermessen, zu entscheiden, ob er an einem Aufnahmegespräch teilnehmen muss oder nicht. Das Aufnahmegespräch ist vielmehr ein zentrales Element der Mitwirkungspflicht im Sozialhilfeverfahren, welches A durch sein Gesuch selber veranlasst hat. Soweit A in seiner Verwaltungsbeschwerde die Nichtteilnahme am Gespräch vom 23. August 2013 damit begründet, dass sein Rechtsvertreter an jenem Tag nicht verschiebbare Termine gehabt habe, kann er damit nicht gehört werden.