A vermag weder zu belegen, die betreffenden Unterlagen dem Sozialamt bereits früher eingereicht zu haben, noch legt er dar, inwiefern ihm die Edition nicht zumutbar gewesen sein soll. Durch die Weigerung, das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und die am 9. August 2013 vom Sozialamt nachverlangten Unterlagen und Informationen nachzureichen, hat er seine Pflicht zur ihm zumutbaren Mitwirkung verletzt. d) Weiter ist es im Kanton Luzern üblich und - wie in Ziffer 4.1b) ausgeführt - auch zulässig, einen Gesuchsteller zur Teilnahme an einem persönlichen Gespräch aufzubieten.