Das Sozialamt hat insbesondere keinen Zugriff auf das Einwohnerregister (insbesondere nicht solche anderer Gemeinden oder Kantone), das Steuerregister oder die Daten der Arbeitslosenversicherung und kann deshalb die für die Beurteilung der Bedürftigkeit noch erforderlichen Informationen nicht ohne Mitwirkung von A erlangen. A vermag weder zu belegen, die betreffenden Unterlagen dem Sozialamt bereits früher eingereicht zu haben, noch legt er dar, inwiefern ihm die Edition nicht zumutbar gewesen sein soll.