Skos-Richtlinien A.4-2 und F.4-1). Entgegen der Auffassung von A handelt es sich bei den mit den nachverlangten Unterlagen erfragten Informationen nicht um solche, über welche das Sozialamt regelmässig bereits automatisch informiert ist. Das Sozialamt hat insbesondere keinen Zugriff auf das Einwohnerregister (insbesondere nicht solche anderer Gemeinden oder Kantone), das Steuerregister oder die Daten der Arbeitslosenversicherung und kann deshalb die für die Beurteilung der Bedürftigkeit noch erforderlichen Informationen nicht ohne Mitwirkung von A erlangen.