Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist notorisch, dass die Steuererklärung grundsätzlich jährlich einzureichen ist und nicht erst dann, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Angaben über die Personalien von Verwandten in auf- und absteigender Linie sind schliesslich erforderlich, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützung nach Artikel 328 ZGB bestehen, die als gesetzliche Leistungsverpflichtung Dritter der wirtschaftlichen Sozialhilfe wiederum vorgeht (vgl. § 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien A.4-2 und F.4-1).