Der einverlangte Entscheid der Ausgleichskasse über die Gewährung oder Nichtgewährung der Prämienverbilligung dient damit der Klärung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und als Beleg für seine Behauptung, keine Prämienverbilligungsbeiträge zu erhalten. Die Auflage einer aktuellen Krankenversicherungspolice dient der Bestimmung des Umfangs der wirtschaftlichen Sozialhilfe, falls diese für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufzukommen hat (vgl. Skos-Richtlinien B.4-2 und H.I-1). Gemäss den Akten verfügte das Sozialamt lediglich über die Police des Jahres 2012.