Alle übrigen vom Sozialamt nachverlangten Urkunden und Angaben sind demgegenüber erforderlich, um entweder die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in grundsätzlicher Hinsicht oder zumindest deren masslichen Umfang bestimmen zu können sowie um seine Behauptungen durch Urkunden zu belegen. So dienen der Nachweis über die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse und die Auflage der Korrespondenz mit derselben der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, welche als gesetzliche Leistung eines Dritten der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehen (vgl. § 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien A.4-2).