O., S. 34 f., 165). Von daher ist es vorliegend insbesondere unerheblich, ob der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen getätigt hat oder ob ihn ein Selbstverschulden bei der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses trifft. Alle übrigen vom Sozialamt nachverlangten Urkunden und Angaben sind demgegenüber erforderlich, um entweder die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in grundsätzlicher Hinsicht oder zumindest deren masslichen Umfang bestimmen zu können sowie um seine Behauptungen durch Urkunden zu belegen.