In Bezug auf die vom Sozialamt nachgeforderten Unterlagen beziehungsweise Angaben ist A zumindest Recht darin zu geben, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten und die in diesem Zusammenhang erfolgte Korrespondenz für die Klärung der Frage, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, nicht nötig ist. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist wie das Recht auf Hilfe in Notlagen grundsätzlich vom Finalitätsgrundsatz bestimmt, wonach es auf den Grund für die Bedürftigkeit nicht ankommt (vgl. Skos-Richtlinien A.4-2; Wolffers, a.a.O., S. 34 f., 165).