Aufgrund des unvollständig ausgefüllten und nicht mit den erforderlichen Belegen versehenen Gesuchsformulars forderte das Sozialamt A am 9. August 2013 auf, seine Unterlagen zu ergänzen und am 16. August 2013 auf dem Sozialamt zu erscheinen, um die noch offenen Fragen zu beantworten. In Bezug auf die vom Sozialamt nachgeforderten Unterlagen beziehungsweise Angaben ist A zumindest Recht darin zu geben, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten und die in diesem Zusammenhang erfolgte Korrespondenz für die Klärung der Frage, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, nicht nötig ist.