Dies gilt insbesondere für die bereits in Ziffer 4.1b) erwähnten Negativ-Tatsachen, die nicht durch Urkunden belegt werden können, namentlich das Vorhandensein von Bargeld und Schulden. Das vollständige Ausfüllen des Gesuchsformulars ist zudem erforderlich, um den Gesuchsteller auf seine Angaben zu behaften, bestätigt er doch mit der Unterzeichnung des Formulars regelmässig, dieses nicht bloss vollständig, sondern vor allem auch wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben.