Dabei handelt es sich bei allen Angaben um solche, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu machen ohne weiteres zumutbar gewesen wären. Was die fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen anbelangt, so sind diese für die Beurteilung der Bedürftigkeit unerlässlich und können nicht durch die blosse Auflage von Urkunden ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für die bereits in Ziffer 4.1b) erwähnten Negativ-Tatsachen, die nicht durch Urkunden belegt werden können, namentlich das Vorhandensein von Bargeld und Schulden.