Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass A dem Sozialamt am 18. Juli 2013 das von ihm am 27. Juni 2013 ausgefüllte Gesuchsformular für die wirtschaftliche Sozialhilfe über seinen Rechtsvertreter einreichen liess. Belege für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dieses Formular nun bereits zum dritten Mal eingereicht (erstmals im Jahr 2012, ein zweites Mal Anfang Mai 2013), finden sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch wurden solche vom Beschwerdeführer selber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu den Akten gegeben.