Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann, was dazu führt, dass seine Bedürftigkeit sowohl in Bezug auf das Recht auf Hilfe in Notlagen als auch auf den kantonalrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe nicht nachgewiesen ist. 4.3 a) Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass A dem Sozialamt am 18. Juli 2013 das von ihm am 27. Juni 2013 ausgefüllte Gesuchsformular für die wirtschaftliche Sozialhilfe über seinen Rechtsvertreter einreichen liess.