12 BV bestehe unabhängig vom Einhalten der Mitwirkungspflicht, kann damit nicht gefolgt werden. Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt vielmehr, dass kein Anspruch auf Nothilfe besteht, wenn die Bedürftigkeit infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht nachgewiesen ist und auch auf andere Art und Weise nicht ermittelt werden kann. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann, was dazu führt, dass seine Bedürftigkeit sowohl in Bezug auf das Recht auf Hilfe in Notlagen als auch auf den kantonalrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe nicht nachgewiesen ist.