Das Grundrecht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV wird davon nicht berührt, denn beweismässig liegt keine Notlage vor. Kann die Notlage jedoch anderweitig eruiert werden, muss die Sozialhilfebehörde die notwendigen Abklärungen treffen. Steht die Notlage trotz mangelnder Mitwirkung fest, ist der Schutzbereich von Art. 12 BV betroffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2011 vom 4.9.2012 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Der Auffassung des Beschwerdeführers, zumindest das Recht auf Notlagen gemäss Art. 12 BV bestehe unabhängig vom Einhalten der Mitwirkungspflicht, kann damit nicht gefolgt werden.