Das in Ziffer 4.1a) der Erwägungen erläuterte Subsidiaritätsprinzip gilt nicht bloss für den kantonalrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, sondern auch in Bezug auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben in Not geratene Personen nur Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn sie nicht in der Lage sind, selbst für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen;