Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen trifft (§ 59 Abs. 2 VRG) oder - soweit dies nicht möglich ist - auf ihre Anträge, das heisst auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe, nicht eintritt (§ 55 Abs. 2 VRG). b) Das in Ziffer 4.1a) der Erwägungen erläuterte Subsidiaritätsprinzip gilt nicht bloss für den kantonalrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, sondern auch in Bezug auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe.