Die gesuchstellende Person ihrerseits ist zur Mitwirkung angehalten, indem sie die notwendigen Aussagen macht respektive die erforderlichen Dokumente zu den Akten reicht. Da es naturgemäss leichter ist, das "Haben" zu beweisen als das "Nicht-Haben", sind die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchdossiers vernünftig anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Literatur und weitere Urteile). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen.