Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt. So richten sich Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden grundsätzlich nach der Zumutbarkeit (§ 55 Abs. 2 VRG). Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. An die Mitwirkungspflicht dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Wolffers, a.a.O., S. 107; Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150).