Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in: Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., insb. S. 119). Weiter darf die Sozialhilfebehörde in der Regel verlangen, dass die hilfebedürftige Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint. Sodann ist es grundsätzlich Sache der hilfebedürftigen Person, die von der Behörde bezeichneten Unterlagen zu beschaffen (Wolffers, a.a.O., S. 105 f.). Allerdings gelten diese Mitwirkungs- beziehungsweise Auskunftspflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt.