Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien), die für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe massgebend sind (§ 30 Abs. 2 SHG), sehen sodann in Ziffer A.5-2 vor, dass, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet ist, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben.