§ 11 Abs. 1 SHG verlangt ausdrücklich, dass die hilfebedürftige Person bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen beizubringen hat. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien), die für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe massgebend sind (§ 30 Abs. 2 SHG), sehen sodann in Ziffer A.5-2 vor, dass, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet ist, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken.